Ansprechpartner | Telefon |
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Dienststellenleiter: Ltd. Veterinärdirektor Dr. Kai Braunmiller |
0921 1504066 | |
Stellvertr. Dienststellenleiterin: Veterinäroberrätin Dr. Katharina Dörfler |
0921 1504066 | |
Fleischhygienestelle am Schlachthof | 0151 16301436 | |
Verwaltung | 0921 1504066 | |
Das Veterinäramt nimmt im Stadtgebiet folgende Aufgaben wahr:
Das Veterinäramt ist zuständig für Bekämpfungsmaßnahmen (gegebenenfalls mit systematischen Bekämpfungsprogrammen) von anzeigepflichtigen Tierseuchen und bestimmten Tierkrankheiten, wie beispielsweise Geflügelpest, Schweinepest, Leukose, Brucellose, BHV-1 oder BVD. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz gegen Seuchengefahren, insbesondere von Zoonosen (Krankheiten die von Tieren auf Menschen übertragbar sind), finden dabei besondere Aufmerksamkeit.
Außerdem werden der nationale und internationale Tierverkehr überwacht, Gesundheitszeugnissen für Tiere für das Verbringen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder die Ausfuhr in ein Drittland, Gesundheitszeugnisse für Heimtiere im Reiseverkehr (soweit der Heimtierpass nicht ausreicht), für Wander-Schafherden sowie für Bienenvölker, die an einen anderen Ort gebracht werden, ausgestellt.
Des Weiteren unterliegen Tierausstellungen und Tiermärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art der behördlichen Überwachung, hierzu zählt auch die amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Viehmärkten. Ein weiteres Aufgabengebiet stellt die Überprüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde) dar.
Amtstierärztliche Aufgabe ist es, die Gesundheit der Tiere zu schützen und zu fördern. Die Rechtsgrundlage hierfür stellt das Tierschutzgesetz sowie verschiedene europäische bzw. nationale Verordnungen dar. Der routinemäßigen Überwachung durch das Veterinäramt unterliegen u.a. Nutztierhaltungen, Schlachtbetriebe, Transportbetriebe, Tierversuchseinrichtungen, Betriebe, die eine Erlaubnis nach §-11-Tierschutzgesetz besitzen (z.B. Zoohandlungen, Reit- und Fahrbetriebe oder Zirkusbetriebe und andere Unternehmen, die Tiere zur Schau stellen).
Private Tierhaltungen werden immer anlassbezogen überprüft, d.h. wenn Hinweise auf Verstöße gegen das Tierschutzrecht eingehen. Werden Verstöße festgestellt, werden notwendige und geeignete Maßnahmen ergriffen um diese abzustellen.
Die Organisation und Durchführung von Sachkundeprüfungen und die Erteilung von Genehmigungen für erlaubnispflichtige Tätigkeiten wie z. B. Betreiben eines Tierheimes oder Veranstaltung von Tierbörsen zählen ebenfalls zu diesem Aufgabengebiet, genauso wie die Beurteilung von Bauvorhaben hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit, Aufklärung und Beratung von Tierhaltern hinsichtlich artgerechter Tierhaltung oder die Prüfung von Anträgen auf Zulassung von Transportunternehmen.
Tierische Nebenprodukte sind ganze Tierkörper, Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprung, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt bergen. Ein elementares Glied in der Kette seuchenverhindernder Maßnahmen stellt daher die ordnungsgemäße Tierkörperbeseitigung dar.
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 teilt die tierischen Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien ein. Darüber hinaus müssen nach dieser Verordnung Unternehmen und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen, von der zuständigen Behörde registriert beziehungsweise zugelassen werden. Hierunter fallen zum Beispiel Biogasanlagen und Hundefutterherstellungsbetriebe, aber auch gewerbliche Transporteure von tierischen Nebenprodukten.
Das Veterinäramt hat im Bereich Tierische Nebenprodukte u.a. die Aufgabe die ordnungsgemäße Beseitigung von Tierischen Nebenprodukten zu überwachen und ist für die Registrierung bzw. Zulassung von Betrieben nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zuständig.
Das Veterinäramt überwacht den Verkehr sowie den Umgang mit Tierarzneimitteln (einschließlich Betäubungsmitteln) bei Tierhaltern, Tierärzten, Tierheilkundigen und im Einzelhandel, um sicherzustellen, dass die Versorgung der Tiere (v.a. der landwirtschaftlichen Nutztiere) mit Tierarzneimitteln den Anforderungen des Arzneimittelrechts entspricht. Hierzu werden neben Art, Umfang und Lagerung der vorhandenen Tierarzneimittel auch deren Herkunft, Verbleib und Anwendung überprüft.
In landwirtschaftlichen Betrieben werden zusätzlich nach dem nationalen Rückstandskontrollplan unangemeldete Proben von lebensmittelliefernden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände von Tierarzneimitteln entnommen. Durch sie soll sichergestellt werden, dass keine Lebensmittel tierischer Herkunft mit bedenklichen Resten von Arzneimitteln, aber auch Futtermittelzusatzstoffen, Pflanzenschutzmitteln und Umweltkontaminanten wie zum Beispiel Blei, Cadmium oder Schwermetalle an den Verbraucher gelangen. Wenn bedenkliche oder nicht erlaubte Rückstände festgestellt werden, ergreift das Veterinäramt die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers.
Die Überwachung der Gewinnung und des Verkehrs von Lebensmitteln tierischer Herkunft dient dem Verbraucherschutz. Ziel ist die Gewinnung von sicheren Lebensmitteln, die für die menschliche Gesundheit unschädlich sind. Das Aufgabengebiet der Fleischhygiene einschließlich der Geflügelfleischhygiene sowie der Wildbrethygiene umfasst die Untersuchung der zu schlachtenden Tiere vor der Schlachtung, die Untersuchung und Beurteilung des durch die Schlachtung gewonnenen Fleisches, sowie die Gewährleistung eines hohen Hygienestandards bei der Gewinnung, Zerlegung und weiteren Behandlung und Verarbeitung.
Alle Betriebe, die Fleisch gewinnen, zerlegen und verarbeiten – von der Schlachtstätte über die Metzgerei bis zum Selbstvermarkter unterliegen der amtlichen Überwachung.
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird durch die amtlichen Tierärzte durchgeführt, die den Verbraucherschutz bei der Fleischgewinnung gewährleisten.
Im Rahmen der amtlichen Untersuchung wird unter anderem auf sichtbare Zeichen von Krankheiten geachtet, durch die eine Gefahr für den Menschen oder für Tiere ausgehen könnte. Hierzu zählt auch die Durchführung bzw. Vorbereitung von Untersuchungen auf BSE sowie die Überwachung des geordneten Umgangs mit Risikomaterialien (SRM) in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben, Rückstandsuntersuchungen bei tierischen Lebensmitteln, mikrobiologische Untersuchungen und die Untersuchung auf Trichinen.
In Deutschland sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinpest aufgetreten: Bis zum 1. November bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut 123 Fälle – allesamt Wildschweine. Nachdem positive ASP-Befunde zunächst nur für Fälle in Brandenburg bestätigt worden waren, wurde am 31.10.2020 erstmals ein Fall in Sachsen nachgewiesen . Die Hausschweinbestände in Deutschland sind nach wie vor frei von der Afrikanischen Schweinepest. Ein erster ASP-Fall war am 10. September bei einem Wildschwein-Kadaver im Landkreis Spree-Neiße bekannt geworden.
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Sie tritt seit 2014 in verschiedenen Ländern der EU auf. Diese für Schweine und Wildschweine sehr bedeutsame Tierseuche verbreitet sich – ausgehend von östlich an die EU angrenzenden Ländern – zusehends in Europa.
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwere Virusinfektion, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) betrifft und für diese tödlich ist. Für den Menschen stellt sie keine Gefahr dar. Eine Übertragung auf andere Tiere, wie zum Beispiel Hunde, findet ebenfalls nicht statt.
Die Übertragung erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier oder indirekt z. B. über kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung oder Fahrzeuge. Insbesondere Speiseabfälle aus nicht gegarten Schweineprodukten (z. B. Salami, Schinken) stellen eine mögliche Infektionsquelle dar. Der Kontakt mit Blut ist jedoch der effizienteste Übertragungsweg.
Informationen dazu gibt es vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin in Hamburg (BNITM) und dem Friedrich Löffler Institut in Riems, siehe folgende Homepages:
Besitzer von Hühnern oder Truthühnern (Puten) haben alle ihre Tiere gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Es stehen Lebend- und Inaktivatimpfstoffe zur Verfügung. Die Lebendimpfstoffe werden über das Trinkwasser, Augentropfen oder als Aerosolspray verabreicht. Sie haben nur eine begrenzte Wirksamkeitsdauer und sind entsprechend der Herstellerangaben wiederholt zu applizieren. Injizierbare Inaktivatimpfstoffe werden als Wiederholungsimpfung nach Erstimmunisierung mit einem Lebendimpfstoff verabreicht. Tierimpfstoffe dürfen generell nur an gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter abgegeben werden. Entsprechend muss die Impfung von Rasse- und Hobbygeflügel gegen die Newcastle-Krankheit vom Tierarzt durchgeführt werden. Mögliche Impfschemata sind im Text beschrieben.
Bei einem in der Nähe des Golfplatzes verendet aufgefundenen Feldhasen hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eine Infektion mit der Tularämie, der sogenannten Hasenpest, festgestellt. Bei dieser bakteriellen Erkrankung handelt es sich um eine Zoonose, die auch auf den Menschen übertragbar ist. Mehr Informationen finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 29.05.2017 und im nachfolgenden Merkblatt!
Wichtiger Hinweis: Imker haben ihre Stände mit Namen, Anschrift und Telefonnummer zu kennzeichnen.
Zum Januar 2017 erfolgte die Umstellung der Förderung zur Behandlung der Varroose in Bayern. Die Förderung einer effizienten Behandlung aller Bienenvölker gegen die Varroamilbe dient dazu, erheblichen Völkerausfällen möglichst vorzubeugen. Die bisherige Einbindung der Veterinärbehörden in die Abwicklung der Förderung ist seit Januar 2017 nicht mehr erforderlich.
Die Abwicklung erfolgt über die Imkerkreisverbände. Förderfähig sind Verdunster zur Applikation von Ameisensäure.
Ein Merkblatt enthält nähere Informationen hinsichtlich der Bezugsmöglichkeiten von Arzneimitteln zur Varroose-Behandlung.
Weitere Informationen zum Förderverfahren sowie entsprechende Antragsformulare finden Sie unter www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung
Wer landwirtschaftliche Nutztiere wie zum Beispiel:
hält, hat diese unter Angabe der Registriernummer beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.
Bitte beachten: Die Anzeigepflicht gilt auch für Hobbyhaltungen mit einzelnen Tieren!
Tierbestandsmeldung (Formular) für die Anzeige der Haltung von Nutztieren am Veterinäramt der Stadt Bayreuth
Sollten Sie noch nicht über eine Registriernummer (sog. Balisnummer) verfügen, können Sie diese beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) beantragen.
Antrag auf Zuteilung einer Registriernummer
Denken Sie auch daran, Ihre Tierhaltung bei der Bayer. Tierseuchenkasse zu melden.
Meldeformular Bayerische Tierseuchenkasse
Dokumentation über die Anwendung von Arzneimitteln (Formular)
Das Tierschutzgesetz sieht in § 11 Abs. 1 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen.
Hierzu zählen z.B.
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist:
Auch nach Erteilung der Erlaubnis werden die Betriebe regelmäßig durch das Veterinäramt kontrolliert.
Der Transport von lebenden Wirbeltieren ist gesetzlich in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport geregelt. Diese Verordnung gilt nur für Transporte mit einem wirtschaftlichen Zusammenhang, also nicht für private Transporte von Privatpersonen. Zusätzlich gilt noch die nationale Tierschutztransportverordnung.
Wer lebende Wirbeltiere über eine Strecke von mehr als 65 Kilometern transportiert, benötigt eine behördliche Zulassung. Dies gilt sowohl für Viehhändler als auch für Landwirte.
Die Transporte werden in zwei Kategorien unterschieden:
Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung Typ 1 (< 8 h) nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1/2005:
Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung Typ 2 (> 8 h) nach Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1/2005:
Die Zulassungen werden für die Dauer von maximal fünf Jahren erteilt.
Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Dazu werden die tierischen Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt, die unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind (Artikel 7-10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).
Registrierung
Unternehmen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, transportieren, handhaben, verarbeiten, lagern, in Verkehr bringen, vertreiben, verwenden oder beseitigen, müssen beim zuständigen Veterinäramt registriert sein.
Zulassung
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen benötigen die Unternehmen von der Behörde statt der Registrierung eine Zulassung (Artikel 23 bzw. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Dies gilt insbesondere für folgende Betriebe:
Ausnahmen
Abweichend von den grundsätzlichen Regelungen können Ausnahmen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken zulassen werden, sofern die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet bleibt.